Gewerblicher Grundstückshandel
Die Finanzverwaltung nimmt regelmäßig einen gewerblichen Grundstückshandel an, wenn innerhalb eines Betrachtungszeitraumes von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden. In diesem Fall ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und auch der Rechtsprechung die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten. Folge ist, dass allfällige Veräußerungsgewinne der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen.
Abgrenzung zur Land- und Forstwirtschaft
Grundsätzlich führt die Veräußerung von zum Anlagevermögen eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs gehörenden Grund und Bodens zu (gewerbesteuerfreien) Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft. Veräußerungen von Anlagevermögen stellen Hilfsgeschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dar.
Steuerschädliche Tätigkeiten
Das Finanzgericht/FG Münster hat in dem Urteil vom 20.4.2023 (8 K 280/21) den Übergang zu einem selbständigen gewerblichen Grundstückshandel allerdings dann bejaht, wenn der Landwirt über die Parzellierung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Schädlich sind nach der Urteilsbegründung die Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung oder die aktive Mitwirkung an der Erschließung. Die Anlage von Straßen und Abwasserkanälen sowie die Verlegung von Versorgungsleitungen durch den Landwirt sind auch dann steuerschädlich, wenn der veräußernde Landwirt keinen Einfluss auf den Bebauungsplan ausgeübt hat.
Stand: 29. August 2023
Erscheinungsdatum:
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