Gewinnschwankungen abfedern
Eine von Gesetzes wegen regulierte Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist nichts Neues. Diese gab es von 2016 an bis zum Veranlagungszeitraum 2022 (§ 32c Einkommensteuergesetz/EStG). Die Tarifermäßigung gewährt Landwirtinnen und Landwirten einen ermäßigten Einkommensteuersatz, der sich aus dem Verhältnis der tatsächlichen zu einer fiktiven Einkommensteuer errechnet. Im Ergebnis bestand die Tarifermäßigung bislang aus einer Durchschnittsbetrachtung über drei Jahre, wobei ein steuerlicher Ausgleich jeweils im dritten Jahr erfolgte. Ein Ausgleich erfolgte immer dann, wenn die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des dreijährigen Betrachtungszeitraumes auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, die Summe der fiktiven tariflichen Einkommensteuer übersteigt. Im Ergebnis stellt die Tarifermäßigung eine Abmilderung der Progressionswirkung im Einkommensteuertarif dar.
Verlängerung
Der Entwurf für ein „Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ (BT-Drucks. 20/11947 vom 25.6.2024) sieht eine Verlängerung der Tarifermäßigungsregelung für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 vor. Bezüglich der originären Einkünfte aus der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen bedarf die Wiedereinführung keiner Genehmigung durch die EU, sodass mit einem Inkrafttreten gerechnet werden kann.
Antragstellung
Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung setzt eine ausdrückliche Antragstellung voraus. Ein entsprechender Antrag sollte bei schwankenden Einkünften gestellt werden, da mit der Tarifglättung keinerlei Nachteile verbunden sind.
Stand: 27. August 2024
Erscheinungsdatum:
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