Sonderausgabenabzug
Altenteilsleistungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs stehen und zu diesen sich die übernehmende Landwirtin bzw. der übernehmende Landwirt vertraglich verpflichtet hat, können von den Leistenden unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, und dass die Empfängerin bzw. der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Letzteres resultiert aus der für den Sonderausgabenabzug obligatorischen Korrespondenzbesteuerung. Das heißt, was die erwerbstätigen Landwirte ihren Altenteilern zahlen, müssen diese als sonstige Einkünfte versteuern.
Angemessene Leistungen
Unbare Altenteilsleistungen sind stets mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Die Höhe einer angemessenen Altenteilsleistung löst nicht selten Diskussionen mit dem Finanzamt aus. Landwirtinnen und Landwirte können sich solche Konflikte mit dem Finanzamt sparen, wenn sie sich hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der Leistungen an die jährlich angepassten sogenannten „Nichtbeanstandungsgrenzen“ halten. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat solche Grenzen zuletzt im Schreiben vom 22.12.2023 (S 2221.1.1-10/67 St32) für das Kalenderjahr 2024 herausgegeben.
Tabelle
Nach der Betragstabelle gelten 2024 als unbedenklich (Beträge gelten für das Kalenderjahr): bis zu € 3.756,00 für Verpflegung (€ 7.512,00 für Altenteiler-Ehepaar/Partnerschaft) und bis zu € 841,00 für Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten (€ 1.682,00 für Altenteiler-Ehepaar/Partnerschaft).
Stand: 27. August 2024
Erscheinungsdatum:
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