EuGH-Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Begriff „Brennholz“ jegliches Holz bezeichnet, „das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist“ (Leitsatz, Urteil vom 3.2.2022 (C-515/20). Der Bundesfinanzhof hat als Folgeentscheidung seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Entscheidung vom 26.8.2018 VII R 47/17) und mit Urteil vom 21.4.2022 (V R 2/22 (V R 6/18) die Lieferung von zum Verbrennen bestimmter Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterstellt.
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung wendet nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF vom 4.4.2023, III C 2 - S 7221/19/10002 :004) die BFH-Entscheidung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln an. Sofern sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass Holzhackschnitzel nicht zum Verbrennen bestimmt sind, gilt hingegen weiterhin der Regelsteuersatz.
Fazit
Landwirte, die Brennholz und darunter auch Holzhackschnitzel verkaufen, können den ermäßigten Umsatzsteuersatz hierfür verrechnen. Für vor dem 1.1.2023 ausgeführte Lieferungen kann wahlweise der Regelsteuersatz angewendet werden. Letzteres ist ggf. für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers von Bedeutung.
Stand: 29. Mai 2023
Erscheinungsdatum:
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