Der Fall
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz/UStG gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Ein Landwirt vermietete Wohncontainer an Erntehelfer. Die Vermietungsdauer betrug längstens drei Monate. Die Wohncontainer waren mit dem Grund und Boden nicht fest verbunden. Ein Außenprüfer des Finanzamtes vertrat daher die Auffassung, für die Vermietungsleistung müsse der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz würde keine Anwendung finden. Tatsächlich wendet die Finanzverwaltung obige Vorschrift nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 12.16 Abs. 7) nur für ortsfeste Wohnräume an. Der Landwirt klagte dagegen und hatte letztinstanzlich Recht bekommen.
Bundesfinanzhof
Der Bundefinanzhof/BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück. Die obige Ermäßigungsvorschrift beschränkt sich nicht nur auf die Vermietung ortsfester Räume, sondern begünstigt allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Damit fällt auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer unter diese Vorschrift (Urteil vom 29.11.2022, XI R 13/20).
Stand: 29. Mai 2023
Erscheinungsdatum:
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