Grundbetrag bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Landwirtinnen und Landwirte, die keine Bücher führen müssen und von der Betriebsgröße her bestimmte Grenzen nicht überschreiten, ermitteln ihren Gewinn aus der Landwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz/EStG). Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich unter anderem aus einem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Abs. 4 EStG).
Entschädigungszahlungen für Kanalbau
Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Landwirte-Ehepaar, welches im Nebenerwerb einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb unterhielt, vereinnahmte Entschädigungszahlungen von der Gemeinde für den Bau eines Regenwasserkanals durch ihre Landwirtschaftsflächen. Die Entschädigungszahlung betrug
€ 20.000,00. Darüber hinaus erhielten sie ein Grundstück im Wert von € 46.420,00. Das Finanzamt erhöhte den steuerpflichtigen Gewinn aus dem Landwirtschaftsbetrieb entsprechend um € 66.420,00. Das erstinstanzliche Finanzgericht sah die Entschädigungszahlungen der Gemeinde als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Beides trifft allerdings nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu.
Urteil des BFH
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zählen die Entschädigungszahlungen weder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch zu den sonstigen Einkünften. Die Zahlungen gehören vielmehr zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und sind dort mit dem Grundbetrag abgegolten (Urteil vom 19.4.2021,VI R 49/18). Die Entschädigungszahlungen sind betrieblich veranlasst und führen auch nicht zu einer Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden. Denn es wurden keine Grundstücke veräußert, sondern lediglich mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belastet. Die Zahlungen erfolgten als Ausgleich für die Belastung des Grundstücks. Im Ergebnis hatte das Landwirte-Ehepaar mit ihrer Klage Erfolg. Die Entschädigungsleistungen waren wegen der Abgeltung mit dem Grundbetrag nicht gesondert steuerpflichtig.
Stand: 26. November 2021
Erscheinungsdatum:
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