Einkunftsarten
Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet insgesamt sieben Einkunftsarten (§ 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zählen dabei zu den sogenannten Gewinneinkünften. Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtung zählen zu den Überschusseinkünften. Ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen beiden Einkunftsarten ist, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen nach Durchschnittssätzen ermittelt werden können. Diese auf Landwirtschaftsbetriebe zugeschnittene Gewinnermittlungsmethode gibt es für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht.
Unterverpachtung
Nicht selten werden Landwirtschaftsbetriebe gepachtet, eine gewisse Zeit selbst bewirtschaftet und später ganz oder teilweise unterverpachtet. Im Streitfall verpachtete ein Landwirt Teilflächen des seinerseits gepachteten Landwirtschaftsbetriebs an einen Dritten und führte auf den übrigen Flächen den Betrieb fort. Die Pachteinnahmen erklärte der Landwirt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt rechnete hingegen die Pachteinnahmen dem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft hinzu. Streitpunkt war hier, dass das Finanzamt die vereinnahmten Pachteinnahmen (ohne Abzug von Werbungskosten) dem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft hinzurechnete. Der Landwirt erklärte hingegen den Überschuss unter Berücksichtigung der Werbungskosten.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Münster ordnete entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die Pachteinnahmen den Vermietungseinkünften hinzu. Denn die vermieteten Flächen zählen nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Landwirts, da dieser weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer war. Ferner fehlt es nach Ansicht des Gerichts an einem hinreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhang der Unterverpachtung zum Landwirtschaftsbetrieb. Damit gehören die verpachteten Flächen auch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebs (FG Münster, Urteil vom 23.9.2020, 7 K 3909/18 E).
Revision
Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist anhängig unter dem Az VI R 38/20.
Stand: 26. November 2021
Erscheinungsdatum:
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