Grunderwerbsteuer
Grundstückserwerbe unterliegen regelmäßig der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, also im Regelfall der vom Landwirt/der Landwirtin gezahlte Kaufpreis für das Grundstück (§§ 8, 9, Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Auf den Kaufpreis ist allerdings dann nicht abzustellen, wenn mit dem Grundstück Gehölze mitgekauft werden, welche Scheinbestandteile darstellen. Dies ist z. B. bei Weihnachtsbäumen der Fall, welche nur vorübergehend angepflanzt werden, wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat.
BFH-Urteil
Der BFH hat im Streitfall der Klage eines Landwirts stattgegeben. Dieser kaufte ein Grundstück mit darauf vorhandenen Weihnachtsbaumkulturen. Das Finanzamt errechnete die Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtkaufpreis inkl. des Kaufpreisanteils für die Weihnachtsbäume. Der BFH zog hingegen den Kaufpreisanteil für die Weihnachtsbäume von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ab (Urteil vom 23.2.2022, II R 45/19). Begründung: Die Weihnachtsbäume sind Scheinbestandteil und damit nicht Teil des Grundstücks, da sie bereits bei Pflanzung nur zum vorübergehenden Aufwuchs bestimmt waren.
Fazit
Kaufen Landwirtinnen/Landwirte ein Grundstück, auf denen Gehölze stehen zu, einem Gesamtpreis für das Grundstück und die Gehölze, hängt es für die Bemessung der Grunderwerbsteuer davon ab, ob die Gehölze der dauerhaften Bepflanzung dienen oder ob sie nur vorübergehend angepflanzt wurden. Dient die vorhandene Bepflanzung nur einem vorübergehenden Zweck, zählt diese zu den Scheinbestandteilen des Grundstücks und gehört daher nicht zum Grundstück. Dass der Aufwuchs im Kaufzeitpunkt wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war, ist unerheblich. Der auf den Aufwuchs entfallende Kaufpreisanteil gehört dennoch nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Stand: 28. November 2022
Erscheinungsdatum:
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