Aufbewahrungsfristen
Buchführungspflichtige Landwirtinnen und Landwirte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Unterlagen, die zum 31.12.2023 vernichtet werden können
Zum Jahreswechsel können Landwirtinnen und Landwirte Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 vernichten. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2013 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die sie in 2017 empfangen oder abgesandt haben, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2017 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ablaufhemmung der Frist
Unabhängig von der obigen Regelverjährung gilt eine Aufbewahrungspflicht, solange die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.
Stand: 27. November 2023
Erscheinungsdatum:
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